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Egal ob wir Ihren Garten pflegen, Ihnen eine neue Terrasse herstellen, oder einen Teich anlegen, Sie können sich einen Teil der Kosten vom Finanzamt zurück holen.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen, wozu die Gartenpflege gehört, zahlt Ihnen das Finanzamt 20% von bis zu 6.000,- € der Lohnkosten, für Arbeitsmittel und Entsorgungskosten zurück. Das sind bis zu 1.200,- € vom Finanzamt geschenkt, unabhängig von Ihrer persönlichen Steuerveranlagung.

Für Handwerkerleistungen, wie zum Beispiel die Umgestaltungen Ihres Gartens, gibt es sogar 20% von bis zu 20.000,- € zurück. Das sind bis zu 4.000,- € für alle Lohnleistungen, Fahrt- und Gerätekosten und Arbeitsmittel.

Gärtnerische Arbeiten haben den Sonderstatus, dass man beide Möglichkeiten kombinieren kann und die Investition in den Garten somit mit bis zu 5.200,- € subventioniert bekommen kann!

„Gartenarbeiten – Es gibt Ausnahmen vom Grundsatz, dass nur die Renovierung, nicht aber der Bau von etwas Neuem gefördert wird. Der Bundesfinanzhof hat am 13. Juli 2011 entschieden (Az. VI R 61/10), dass bei umfangreichen Gartenarbeiten der Arbeitslohn auch dann absetzbar ist, wenn dabei eine neue Stützmauer errichtet wird. Gärtnerarbeiten können entweder als Handwerkerkosten oder als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Weil die Finanzämter keine klare Abgrenzung machen, haben Sie einen gewissen Gestaltungsspielraum. Rechnen Sie nach, ob Sie bei eine der beiden Abzugsmöglichkeiten noch nicht voll ausgeschöpft haben.“ (FINANZTIP, 18.12.2015)

Weitere Informationen
FINANZTIP – Haushaltsnahe Dienstleistungen
FINANZTIP – Handwerkerkosten